§1 General Provisions / Scope of Application
(1) These General Terms and Conditions of Sale apply to all sales or deliveries of products and other services by Voelkel GmbH (hereinafter: “Seller”) to its customers (hereinafter: “Customer” or “Buyer”), provided that the Customer is an entrepreneur within the meaning of Section 14 of the German Civil Code (BGB), a legal entity under public law, or a special fund under public law (Section 310(1) BGB). They also apply to all future transactions, deliveries, and services, even if no separate reference is made to them at that time.
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(2) These Terms and Conditions of Sale shall apply exclusively. The Seller shall not recognise any terms and conditions of the Customer that conflict with or deviate from these Terms and Conditions of Sale, unless the Seller has expressly agreed to their validity in writing. Any reference to an order, letter, email or other statement by the customer which contains or refers to terms and conditions that differ from, conflict with or supplement these terms and conditions, or the unconditional performance of a service or delivery by the seller whilst being aware of such terms and conditions, shall not constitute the seller’s consent; in such cases, these General Terms and Conditions of Sale shall continue to apply exclusively.
(3) The conclusion of any contract is subject to the Seller’s confirmation of the order in written or electronic form. The Seller’s offers to enter into a contract are subject to change and non-binding, unless they are expressly marked as binding.
(4) The contract concluded upon the Customer’s order or request and the Seller’s order confirmation sets out the full terms of the agreement between the Seller and the Customer; any verbal agreements between the contracting parties are superseded by this contract, unless it is expressly stated that they remain binding. Any additions to or amendments of the contract, including these General Terms and Conditions of Sale, must be made in writing or in text form (e.g. by letter, fax or email) to be valid.
§2 Prices / Terms of Payment / Set-off and Retention
(1) Unless expressly agreed otherwise, prices are quoted in euros, ex works from the seller’s premises and exclude packaging costs. The prices are net prices, plus a deposit and the statutory value-added tax applicable on the date of invoicing, as well as any other taxes, customs duties or other import or export charges.
(2) Prices for products, packaging and ancillary services are set out in the Seller’s current price list.
(3) Unless otherwise agreed in writing, the purchase price is due and payable net within 30 working days of invoicing and delivery. No cash discount shall be granted as a matter of principle. If a cash discount is agreed in an individual case, it shall only be permitted for a specific invoice if all other outstanding invoices have been paid.
(4) Deliveries with a goods value of up to €100.00 are payable in full.
(5) In the event of late payment, interest shall be payable at the applicable statutory rate for late payments. The seller reserves the right to claim further damages arising from the delay.
(6) If the seller has reasonable grounds to doubt the buyer’s ability to pay (e.g. if the buyer fails to make payments when due), the seller is entitled to declare all outstanding claims due and to make deliveries only against advance payment or the provision of security.
(7) The customer may only set off their own claims against claims made by the seller if the counter-claims are undisputed or have been established by a final and binding judgement. The customer may only withhold payments due from them on the basis of valid counter-claims arising from the same contractual relationship.
§3 Return of Empty Containers
Empty containers subject to a deposit will only be refunded to the extent that they have actually been sold.
§4 Lieferbedingungen, Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Käufer, wenn die Produkte an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten oder (im Falle der Selbstabholung durch den Käufer) dem Käufer übergeben werden.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine angemessene Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(4) Der Verkäufer ist zur teilweisen Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.
(5) Das Beladen von Fahrzeugen ist ausschließlich über die Rampe durchzuführen.
§5 Mängelhaftung
(1) Die Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer durch den Käufer zu untersuchen. Die Produkte gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer, bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel gelten die Produkte als vom Käufer genehmigt, wenn die schriftliche Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, nach der Entdeckung des Mangels dem Verkäufer zugeht. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Waren mit ordnungsgemäß unverzüglich von dem Käufer gerügten Qualitätsmängeln sind unverzüglich mit der nächsten Leergutlieferung an den Verkäufer zurückzusenden. Nur in diesem Fall werden die Mängelrechte des Käufers gewahrt.
(3) Grundlage der Mängelhaftung ist, sofern vorhanden, allein und abschließend die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt der Verkäufer keine Haftung.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§6 Haftung
(1) Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer im Rahmen der Verschuldenshaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung nicht nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 6 ausgeschlossen oder beschränkt wird.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Verkäufer in Fällen einfacher Fahrlässigkeit dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die Haftungsausausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(4) Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen dieser Ziffer 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale der Produkte, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§7 Höhere Gewalt (Force majeure)
(1) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für die Verzögerung der Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verursacht wurde. Ereignisse höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind insbesondere Arbeitsstörungen und -unterbrechungen, Unmöglichkeit oder Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Energieverknappung, Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pan- oder Epidemien oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Vorlieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
(2) Sofern der Verkäufer aufgrund solcher Ereignisse nicht in der Lage ist, Lieferzeiten einzuhalten, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Sofern solche Ereignisse nur von vorübergehender Dauer sind, verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer berechtigt, Vertragsanpassung (einschließlich Preisanpassung) zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall ist dem Käufer eine bereits geleistete Zahlung oder eine sonstige bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten. Der Verkäufer ist insbesondere auch berechtigt, in angemessenem Umfang und bis zur Beendigung des Ereignisses vereinbarte Liefermengen zu reduzieren.
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor.
(2) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Absatz 4 berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für die entstehenden Erzeugnisse gelten die Regelungen für die Vorbehaltsware entsprechend.
(3) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils gemäß Absatz 2 an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
(4) Der Verkäufer kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, zu deren Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur Einziehung der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen widerrufen, wenn der Verkäufer den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung seiner Rechte aus Absatz 1 geltend macht, der Käufer drohend zahlungsunfähig ist, er seinen Zahlungspflichten aus der Geschäftsbeziehung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs wird der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und sämtliche Verträge zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.